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Wien, 22. Juni 2023 (aiz.info)

Österreich beantragt Änderungen für GLÖZ-6-Standard bei EU-Kommission

Liste mit ausgenommenen Kulturen soll erweitert werden

Österreich hat eine Änderung des Strategieplans der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die Jahre 2023 bis 2027 eingereicht. Es geht dabei um eine praxistauglichere Gestaltung des GLÖZ-6-Standards. "Der GAP-Strategieplan ist ein Zukunftsprogramm für unsere Bäuerinnen und Bauern, denn er bietet unseren Familienbetrieben Perspektiven. Die Antragszahlen seit Jahresbeginn zeigen, dass wirkungsvolle und attraktive Fördermaßnahmen entwickelt wurden. Als Landwirtschaftsminister ist es mir wichtig, dass sich unsere Betriebe weiterentwickeln können und wir gleichzeitig die Vorreiterrolle beim Umwelt- und Klimaschutz festigen. Mit der praxisgerechteren Ausgestaltung des GLÖZ 6-Standards bringen wir diese Anforderungen unter einen Hut", betont Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig. Eine Genehmigung des Antrags erwartet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) noch vor Herbst 2023.
 
Die aktuelle Fassung des GLÖZ-6-Standards mit einer Mindestbodenbedeckung für Ackerflächen über den Winter (1. November bis 15. Februar) stellt Betriebe mitunter vor große Herausforderungen, zumal die Nutzung der Frostgare damit stark eingeschränkt wird. Damit gehen Schwierigkeiten in der Vorbereitung des Saatbeets, mit erhöhtem Schädlingsdruck sowie in Bezug auf den Wasser- und Wärmehaushalt der Böden einher, teilt das BML mit. Deshalb wurde die Liste um zusätzliche Kulturen, die von der Regelung ausgenommen sind, erweitert. So sollen Flächen mit Erdäpfeln, Ölkürbis, Zuckerrübe, für die Saatgutvermehrung von Gräsern und Mais, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Sommermohn und Öllein vom Mindestausmaß von 80% Bodenbedeckung der Ackerflächen ausgenommen werden.
 
Weiters sind Ausnahmen für geflügel- bzw. schweinehaltende Betriebe bis zu 40 ha Ackerfläche und mit einem Maisanteil über 30% vorgesehen. Deren Flächen auf schweren Böden sollen ebenso ausgenommen werden, wenn sie über einen Mindestviehbesatz von 0,3 GVE/ha Ackerfläche verfügen. Auch bei Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen müssen jedoch im definierten Zeitraum mindestens 55% der betrieblichen Ackerflächen eine Bodenbedeckung aufweisen, wobei die Ausnahmen für bestimmtes Feldgemüse bestehen bleiben sollen, teilt das Landwirtschaftsministerium mit. (Schluss)
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