Wolfsrisse uneinheitlich entschädigt - Agraressort: keine 100%ige Abgeltung
Die unterschiedlichen Entschädigungsregelungen der Bundesländer
Die finanzielle Abgeltung für geschädigte Tierhalter bei einem Wolfsriss ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Höhe der Unterstützungen differiert beträchtlich, so die APA unter Bezug auf die Website des Vereins Österreichzentrum Bär Wolf Luchs. Keine Angaben dazu beziehungsweise Regelungen gibt es aus dem Burgenland und aus Wien. Laut Landwirtschaftsministerium gleiche die Abgeltung die Schäden nicht zur Gänze aus.
"Das Ziel muss es sein, unsere kleinstrukturierte Alm- und Weidewirtschaft in den Alpen auch in Zukunft zu erhalten. Die Almlandschaft ist ein einzigartiges Naturjuwel und gehört zur Identität Österreichs", hieß es dazu aus dem Ressort gegenüber der APA. Die Almen in Österreich umfassten eine Bruttofläche von rund 910.000 ha.
Die unterschiedlichen Entschädigungsregelungen der Bundesländer
Laut https://baer-wolf-luchs.at/hilfe-bei/entschaedigung gilt Niederösterreich bestätigte Nutztierrisse durch Bär, Wolf und Luchs über ein Projekt des Landschaftsfonds ab, mit dem auch die wildökologische Begleitforschung der großen Beutegreifer finanziert wird. Die Entschädigungssätze sind mit der Interessensvertretung der Geschädigten - der Landeslandwirtschaftskammer bzw. Zuchtverbänden - abgestimmt.
In Oberösterreich werden Schäden nach errechneten Schadensersatzsätzen der Landwirtschaftskammer Oberösterreich abgegolten. Die Mittel stammen aus dem Agrarhaushalt.
Salzburg zahlt über sein Jagdgesetz auf Marktwerten basierende Entschädigungen aus. Dabei wird nicht nur für tote Tiere entschädigt sondern auch für verletzte. Vermisste Tiere werden - sofern ein Zusammenhang mit dem Rissereignis eindeutig herstellbar ist - in den meisten Fällen auf Kulanzbasis abgegolten.
Die Steiermark verfügt über ein Versicherungsmodell mit fixen Schadensersatzsätzen, die gemeinsam mit Vertretern der Landwirtschaftskammer festgelegt wurden. Die Kosten der Versicherung werden vom Land bezahlt, die Mittel stammen jeweils zur Hälfte aus dem Naturschutz- und dem Landwirtschaftsbudget.
In Kärnten waren Entschädigungszahlungen bis 2018 durch eine Versicherung des Kärntner Jagdverbandes gedeckt. 2019 wurde der Kärntner Wildschadensfond eingerichtet, seither gibt es finanzielle Unterstützungen für unmittelbar verursachte Schäden. Dazu zählen neben gerissenen und verletzten Nutztieren auch Bienenstöcke, Bienenvölker und Bienenhütten. Zusätzlich werden Unterstützungsleistungen für vermisste Nutztiere erbracht, sofern auf der betroffenen oder einer direkt angrenzenden Alm in der jeweiligen Almsaison nachweislich Rissereignisse stattgefunden haben. Neben der Abgeltung unmittelbarer Schäden sieht der Kärntner Wildschadensfonds Unterstützungsleistungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vor, sofern die Fondsmittel dafür ausreichen. Dann kommt etwa auch ein finanzieller Ersatz bei durch Große Beutegreifer - dazu zählen neben Wölfen Bären, Luchse und Goldschakale - verursachte Schäden in Betracht. Sofern die Mittel des Fonds ausreichen, kann eine 100%-Abgeltung des durch große Beutegreifer verursachten Schadens erfolgen. Eine anteilige Kürzung des Ausmaßes der Unterstützungsleistung findet dann statt, wenn die Mittel nicht ausreichen.
Seit 2012 gibt es in Tirol eine Richtlinie für die Abwicklung von Entschädigungsleistungen bei von Großen Beutegreifen verursachten Schäden. Die Richtlinie wurde 2022 überarbeitet. Aktuell werden direkte als auch indirekte Schäden an Nutztieren, Herdenschutz- und Hütehunden sowie Bienenvölkern durch Große Beutegreifer vom Land entschädigt, davor wurden direkte von einem Beutegreifer verursachte Schäden durch die Versicherung des Tiroler Jägerverbandes ersetzt. Ähnlich wie Salzburg gibt es auch in Tirol Kulanzregelungen. Das Land leistet auch dann Schadenersatz, wenn kein direkter Nachweis erbracht werden kann, der Riss aber sehr wahrscheinlich von einem Großen Beutegreifer verursacht wurde. Diese Wahrscheinlichkeit wird anhand der Schadens- beziehungsweise Rissbegutachtung und aller weiterer vorliegenden Daten bewertet. Ebenso wendet Tirol standardisierte Kostensätze an, die auf jährlich aktualisierten Versteigerungs- und Marktpreisen für die jeweiligen Nutztiere basieren. Seit 2019 werden bei örtlich wiederholtem Auftreten von Rissereignissen zusätzlich anfallende Futterkosten bei vorzeitigen Almabtrieben geleistet. Eine Unterstützung gibt es zudem für erforderliche Tierbergungen und Tierarztkosten. Die Abwicklung und Auszahlung der Entschädigungsleistungen erfolgt durch die Landesregierung.
Vorarlberg zahlt fixe Schadenersatzbeträge, die auf Marktwerten basieren. Diese Entschädigungen werden für verendet aufgefundene und verletzte Tiere gezahlt, die in einem offiziellen Bericht eines amtlichen Rissbegutachters festgehalten werden. Bei Herdentieren wird die Entschädigungshöhe entsprechend einer Begutachtung durch einen Sachverständigen der Landwirtschaftskammer Vorarlberg festgelegt. (Schluss)
"Das Ziel muss es sein, unsere kleinstrukturierte Alm- und Weidewirtschaft in den Alpen auch in Zukunft zu erhalten. Die Almlandschaft ist ein einzigartiges Naturjuwel und gehört zur Identität Österreichs", hieß es dazu aus dem Ressort gegenüber der APA. Die Almen in Österreich umfassten eine Bruttofläche von rund 910.000 ha.
Die unterschiedlichen Entschädigungsregelungen der Bundesländer
Laut https://baer-wolf-luchs.at/hilfe-bei/entschaedigung gilt Niederösterreich bestätigte Nutztierrisse durch Bär, Wolf und Luchs über ein Projekt des Landschaftsfonds ab, mit dem auch die wildökologische Begleitforschung der großen Beutegreifer finanziert wird. Die Entschädigungssätze sind mit der Interessensvertretung der Geschädigten - der Landeslandwirtschaftskammer bzw. Zuchtverbänden - abgestimmt.
In Oberösterreich werden Schäden nach errechneten Schadensersatzsätzen der Landwirtschaftskammer Oberösterreich abgegolten. Die Mittel stammen aus dem Agrarhaushalt.
Salzburg zahlt über sein Jagdgesetz auf Marktwerten basierende Entschädigungen aus. Dabei wird nicht nur für tote Tiere entschädigt sondern auch für verletzte. Vermisste Tiere werden - sofern ein Zusammenhang mit dem Rissereignis eindeutig herstellbar ist - in den meisten Fällen auf Kulanzbasis abgegolten.
Die Steiermark verfügt über ein Versicherungsmodell mit fixen Schadensersatzsätzen, die gemeinsam mit Vertretern der Landwirtschaftskammer festgelegt wurden. Die Kosten der Versicherung werden vom Land bezahlt, die Mittel stammen jeweils zur Hälfte aus dem Naturschutz- und dem Landwirtschaftsbudget.
In Kärnten waren Entschädigungszahlungen bis 2018 durch eine Versicherung des Kärntner Jagdverbandes gedeckt. 2019 wurde der Kärntner Wildschadensfond eingerichtet, seither gibt es finanzielle Unterstützungen für unmittelbar verursachte Schäden. Dazu zählen neben gerissenen und verletzten Nutztieren auch Bienenstöcke, Bienenvölker und Bienenhütten. Zusätzlich werden Unterstützungsleistungen für vermisste Nutztiere erbracht, sofern auf der betroffenen oder einer direkt angrenzenden Alm in der jeweiligen Almsaison nachweislich Rissereignisse stattgefunden haben. Neben der Abgeltung unmittelbarer Schäden sieht der Kärntner Wildschadensfonds Unterstützungsleistungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vor, sofern die Fondsmittel dafür ausreichen. Dann kommt etwa auch ein finanzieller Ersatz bei durch Große Beutegreifer - dazu zählen neben Wölfen Bären, Luchse und Goldschakale - verursachte Schäden in Betracht. Sofern die Mittel des Fonds ausreichen, kann eine 100%-Abgeltung des durch große Beutegreifer verursachten Schadens erfolgen. Eine anteilige Kürzung des Ausmaßes der Unterstützungsleistung findet dann statt, wenn die Mittel nicht ausreichen.
Seit 2012 gibt es in Tirol eine Richtlinie für die Abwicklung von Entschädigungsleistungen bei von Großen Beutegreifen verursachten Schäden. Die Richtlinie wurde 2022 überarbeitet. Aktuell werden direkte als auch indirekte Schäden an Nutztieren, Herdenschutz- und Hütehunden sowie Bienenvölkern durch Große Beutegreifer vom Land entschädigt, davor wurden direkte von einem Beutegreifer verursachte Schäden durch die Versicherung des Tiroler Jägerverbandes ersetzt. Ähnlich wie Salzburg gibt es auch in Tirol Kulanzregelungen. Das Land leistet auch dann Schadenersatz, wenn kein direkter Nachweis erbracht werden kann, der Riss aber sehr wahrscheinlich von einem Großen Beutegreifer verursacht wurde. Diese Wahrscheinlichkeit wird anhand der Schadens- beziehungsweise Rissbegutachtung und aller weiterer vorliegenden Daten bewertet. Ebenso wendet Tirol standardisierte Kostensätze an, die auf jährlich aktualisierten Versteigerungs- und Marktpreisen für die jeweiligen Nutztiere basieren. Seit 2019 werden bei örtlich wiederholtem Auftreten von Rissereignissen zusätzlich anfallende Futterkosten bei vorzeitigen Almabtrieben geleistet. Eine Unterstützung gibt es zudem für erforderliche Tierbergungen und Tierarztkosten. Die Abwicklung und Auszahlung der Entschädigungsleistungen erfolgt durch die Landesregierung.
Vorarlberg zahlt fixe Schadenersatzbeträge, die auf Marktwerten basieren. Diese Entschädigungen werden für verendet aufgefundene und verletzte Tiere gezahlt, die in einem offiziellen Bericht eines amtlichen Rissbegutachters festgehalten werden. Bei Herdentieren wird die Entschädigungshöhe entsprechend einer Begutachtung durch einen Sachverständigen der Landwirtschaftskammer Vorarlberg festgelegt. (Schluss)
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