VfGH kippt Übergangsfrist für Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung
Frist bis 2040 als zu lang bewertet
Der Verfassungsgerichtshof hat die Übergangsfrist von 17 Jahren für Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung als zu lang bewertet. Der VfGH gibt damit einem Antrag der Burgenländischen Landesregierung statt, wodurch die entsprechende Bestimmung im Tierschutzgesetz mit 1. Juni 2025 aufgehoben wird.
2022 beschloss der Nationalrat in einer Änderung des Tierschutzgesetzes, dass ab 2040 unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (d.h. etwa ohne eigenen Liegebereich) in der Schweinehaltung für alle Haltungseinrichtungen verboten sind. Um den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu geben und getätigte Investitionen zu schützen, wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt - für neue Anlagen gilt das Verbot bereits seit 1. Jänner 2023.
Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, bei der Abwägung zwischen Investitions- und Tierschutz mit einer Frist von 17 Jahren einseitig auf den Investitionsschutz abzustellen, heißt es von Seiten des VfGH. Noch dazu gelte die Übergangsfrist pauschal für alle Betriebe, egal wann die Investitionen getätigt worden seien. Dazu komme, dass Betreiber neuer Anlagen in der Schweinehaltung seit Anfang 2023 wegen des für sie geltenden höheren Standards höhere Kosten hätten als bestehende Betriebe. Damit herrsche ein ungleicher Wettbewerb, der 17 Jahre lang dauern würde, so das Urteil des VfGH. (Schluss)
2022 beschloss der Nationalrat in einer Änderung des Tierschutzgesetzes, dass ab 2040 unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (d.h. etwa ohne eigenen Liegebereich) in der Schweinehaltung für alle Haltungseinrichtungen verboten sind. Um den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu geben und getätigte Investitionen zu schützen, wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt - für neue Anlagen gilt das Verbot bereits seit 1. Jänner 2023.
Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, bei der Abwägung zwischen Investitions- und Tierschutz mit einer Frist von 17 Jahren einseitig auf den Investitionsschutz abzustellen, heißt es von Seiten des VfGH. Noch dazu gelte die Übergangsfrist pauschal für alle Betriebe, egal wann die Investitionen getätigt worden seien. Dazu komme, dass Betreiber neuer Anlagen in der Schweinehaltung seit Anfang 2023 wegen des für sie geltenden höheren Standards höhere Kosten hätten als bestehende Betriebe. Damit herrsche ein ungleicher Wettbewerb, der 17 Jahre lang dauern würde, so das Urteil des VfGH. (Schluss)
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