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Linz, 28. Oktober 2024 (aiz.info)

OÖ: Landesverwaltungsgericht hält an Fischotter-Verordnung fest

Beschwerden von Umweltorganisationen haben keine Berechtigung

Im Jahr 2022 wurde von der Oö. Landesregierung die „Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter (Lutra lutra)“ (Oö. Fischotter-Verordnung) erlassen, mit welcher „unter streng überwachten Bedingungen“ „selektiv und in geringer Anzahl der Fang oder der Abschuss des ganzjährig geschonten Fischotters“ ermöglicht werden sollte.
 
Im folgenden Jahr beantragten zwei anerkannte Umweltorganisationen1) die Überprüfung der Vereinbarkeit der Oö. Fischotter-Verordnung mit der „Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ (FFH-RL) der Europäischen Union sowie deren ersatzlose Aufhebung aufgrund der vorliegenden Unvereinbarkeit mit der FFH-RL und weiters die sofortige Verfügung einstweiliger Anordnungen. Diese Anträge wurden von der Oö. Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen.
 
Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Umweltorganisationen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zurückweisung der Anträge zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigere; vor Erlassung der Oö. Fischotter-Verordnung hätte eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen; außerdem sei eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Fischotters zu befürchten; Eingriffe in den Bestand dürften äußerstenfalls punktuell erfolgen, was aufgrund des räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung aber nicht gegeben sei; im Übrigen wären gelindere Mittel möglich.
 
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen zum Ergebnis, dass die Beschwerden nicht berechtigt sind.
 
„Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts bezüglich der Oö. Fischottermanagementverordnung bestätigt uns in unserem Kurs. Seit Stunde Null haben wir alle relevanten Interessensvertretungen aktiv eingebunden, um eine Lösung zu erarbeiten, die auf wissenschaftlicher Grundlage beruht und den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht wird. Unser Ziel war und ist es, eine nachhaltige Balance zwischen dem Erhalt des natürlichen Gleichgewichts in unseren Gewässern und dem Schutz des Fischotters sicherzustellen. Damit haben wir es schwarz auf weiß, dass uns das auch gelungen ist“, zeigt sich die zuständige Landesrätin Michaela Langer-Weninger in ihrem Weg bestätigt.
 
In den Erläuterungen zur Oö. Fischotter-Verordnung werden Anlass und Inhalt des Verordnungsentwurfes und Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausführlich unter Zugrundelegung mehrerer wissenschaftlicher Studien dargelegt. Das erklärte Ziel der Verordnung ist es, Schäden an Schutzgütern im Sinne der FFH-RL abzuwenden, weshalb sie (auch) dem Schutz anderer wildlebender Tiere, insbesondere Fische, Krebse, Muscheln und Amphibien und deren natürlicher Lebensräume dient. Ausgehend von den vorliegenden wissenschaftlichen Studien sowie dem nach den Bestimmungen der Verordnung regelmäßig durchzuführenden Bestand-Monitorings wird der günstige Erhaltungszustand des Fischotters nicht beeinträchtigt. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine vorschriftsmäßige Anwendung der Oö. Fischotter-Verordnung im Einzelfall mit höherrangigem Recht unvereinbar (gewesen) sein sollte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen begründet auch keine Bedenken, die dazu veranlassen würden, die Aufhebung der Oö. Fischotter-Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
 
Im Übrigen besteht im vorliegenden Zusammenhang keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung „einstweiliger Anordnungen“ oder die „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Vollzugs einer Verordnung“ oder die „Zuerkennung vorläufigen Rechtsschutzes“. Diese Begehren waren daher mangels gesetzlicher Grundlagen als unzulässig zurückzuweisen, heißt es von der Behörde. (Schluss)
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