EU-Entwaldungsverordnung: Rat bestätigt Zustimmung zu späterem Geltungsbeginn
Inhaltlich wird an den bereits bestehenden Vorschriften festgehalten
Der Rat hat heute seine Unterstützung für die gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung nachdrücklich bekräftigt. Deren Geltungsbeginn verschiebt sich damit um 12 Monate. Der Rat ist der Auffassung, dass dies die beste Möglichkeit ist, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Es ist zu bedenken, dass der Vorschlag der Kommission vor dem 30. Dezember 2024 angenommen, unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht werden muss.
Die Verschiebung wird Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit geben, sich darauf vorzubereiten, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, d. h. sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, „entwaldungsfrei“ sind. Dies betrifft Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Gummi sowie einige ihrer Folgeprodukte.
Mehr Zeit für eine gründliche Vorbereitung der Umsetzung
Die Entwaldungsverordnung ist bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft; ihre Bestimmungen sollten ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Die Kommission hat vorgeschlagen, den Geltungsbeginn um ein Jahr zu verschieben. Dem hat der Rat nun zugestimmt.
Damit sollen sie Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und ausreichend Zeit für eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Vorschriften erhalten – unter anderem, um Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Produkte einzurichten. Dazu gehört, Entwaldungsrisiken in Lieferketten zu ermitteln, sowie Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung zu ergreifen, um nachzuweisen, dass die EU-Vorschriften eingehalten werden.
Das Ziel bleibt „entwaldungsfrei“
Im Kern wird an den bereits bestehenden Vorschriften nichts geändert: Nach wie vor geht es darum, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung weltweit so gering wie möglich zu halten, indem nur entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden dürfen. Als „entwaldungsfrei“ gelten sie, wenn sie auf Flächen erzeugt wurden, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat.
Nächste Schritte
Der Rat wird das Europäische Parlament nun über diesen Standpunkt unterrichten, damit Verhandlungen aufgenommen werden können. Ziel ist die förmliche Annahme der geänderten Verordnung durch beide Gesetzgeber, gefolgt von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, damit sie bis Ende des Jahres in Kraft treten kann. (Schluss)
Die Verschiebung wird Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit geben, sich darauf vorzubereiten, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, d. h. sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, „entwaldungsfrei“ sind. Dies betrifft Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Gummi sowie einige ihrer Folgeprodukte.
Mehr Zeit für eine gründliche Vorbereitung der Umsetzung
Die Entwaldungsverordnung ist bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft; ihre Bestimmungen sollten ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Die Kommission hat vorgeschlagen, den Geltungsbeginn um ein Jahr zu verschieben. Dem hat der Rat nun zugestimmt.
Damit sollen sie Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und ausreichend Zeit für eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Vorschriften erhalten – unter anderem, um Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Produkte einzurichten. Dazu gehört, Entwaldungsrisiken in Lieferketten zu ermitteln, sowie Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung zu ergreifen, um nachzuweisen, dass die EU-Vorschriften eingehalten werden.
Das Ziel bleibt „entwaldungsfrei“
Im Kern wird an den bereits bestehenden Vorschriften nichts geändert: Nach wie vor geht es darum, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung weltweit so gering wie möglich zu halten, indem nur entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden dürfen. Als „entwaldungsfrei“ gelten sie, wenn sie auf Flächen erzeugt wurden, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat.
Nächste Schritte
Der Rat wird das Europäische Parlament nun über diesen Standpunkt unterrichten, damit Verhandlungen aufgenommen werden können. Ziel ist die förmliche Annahme der geänderten Verordnung durch beide Gesetzgeber, gefolgt von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, damit sie bis Ende des Jahres in Kraft treten kann. (Schluss)
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