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Wien, 16. September 2025 (aiz.info)

Meldung Almabtrieb und Meldepflichten bei ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide"

Bei Tierbewegungen sind Meldefristen zu beachten

Bei Rindern muss das tatsächliche Abtriebsdatum von der für die Alm zuständigen Person im RinderNET bestätigt, oder – wenn es vom bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht – auf das richtige Datum korrigiert werden. Die Angabe des tatsächlichen Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 14 Kalendertagen zu erfolgen.

Almabtrieb von Schafen und Ziegen

Das tatsächliche Abtriebsdatum der Schafe und Ziegen muss von der für die Alm zuständigen Person mittels Korrektur zum Mehrfachantrag auf www.eama.at in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ erfasst werden, auch wenn es mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Die Bekanntgabe des Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen zu erfolgen.

Almabtrieb von Equiden und Neuweltkamelen

Bei Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas, Alpakas…) muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur des Mehrfachantrags auf www.eama.at in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen erfolgen.

Die Meldefristen beginnen ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen. Detaillierte Informationen und Videoanleitungen zur Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter zur Verfügung.

Meldepflichten bei der Maßnahme „Tierwohl – Weide“

Bei Rindern werden die förderbaren Tiere für die jeweilige Tierkategorie automatisch aus der Rinderdatenbank entnommen. Wird für einzelne Tiere die Weideverpflichtung nicht erfüllt, weil sie im Stall gehalten werden, sind die betroffenen Tiere von der Maßnahme abzumelden. Bei Equiden und Neuweltkamelen darf nur jene Tieranzahl beantragt werden, für die die Weideverpflichtung eingehalten wird. Gegebenenfalls ist eine Korrektur des Mehrfachantrags auf www.eama.at in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ vorzunehmen.

Meldevorschriften für Schafe und Ziegen

Bei Schafen und Ziegen sind sämtliche Tierzugänge und Tierabgänge für die Maßnahme von 1. April bis einschließlich 31. Oktober innerhalb von 7 Tagen zu melden. Für den Almauftrieb und Almabtrieb sind am Heimbetrieb keine gesonderten Meldungen erforderlich, da die Angaben in der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste automatisch berücksichtigt werden.

Detaillierte Informationen zu den Meldeverpflichtungen können in der Internetmeldung unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelle-informationen/2025/meldeverpflichtungen-zu-tierbezogenen-oepul-massnahmen/ nachgelesen werden, zusätzliche Erläuterungen sind in den Informationsblättern zu den Maßnahmen „Almbewirtschaftung“ und „Tierwohl – Weide“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden. (Schluss)
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