Meldeverpflichtungen zu tierbezogenen ÖPUL-Maßnahmen
Der Abgang von beantragten Tieren aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung muss fristgerecht der AMA gemeldet werden
Nachfolgend werden die förderrelevanten Meldeverpflichtungen bei den ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“, „Almbewirtschaftung“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ und „Tierwohl – Schweinehaltung“ beschrieben. Weiters weisen wir auf die bestehenden gesetzlichen Meldeverpflichtungen hin.
Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.
Tierwohl – Weide
Weibliche Schafe und Ziegen
Ein Abgang von beantragten Schafen und Ziegen aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung ist innerhalb von sieben Tagen online auf www.eama.at zu melden. Die Meldefrist beginnt ab dem Tag des Abgangs vom Betrieb. Abgegangene Tiere werden anteilsmäßig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Bis zum Abgang müssen sie jedoch gemeinsam mit den anderen Tieren der Kategorie geweidet worden sein und die Kategorie muss die Mindestweidetage von 120 bzw. 150 Weidetagen (bei Beantragung des optionalen Zuschlags) erfüllen. Neben der Abmeldung in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ ist gegebenenfalls der Jahresdurchschnitt in der Beilage „Tierliste“ zu erfassen oder entsprechend anzupassen.
Der vorübergehende Aufenthalt von Schafen und Ziegen auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Betrieb dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. Dieser Umstand ist daher nur im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Equiden und Neuweltkamele
Verlassen Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Neuweltkamele (Lamas, Alpakas…) vorzeitig den Betrieb und erreichen dadurch nicht die Mindestweidedauer von 120 bzw. 150 Weidetagen (bei Beantragung des optionalen Zuschlags), ist die Anzahl der ursprünglich beantragten Tiere in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ entsprechend zu reduzieren. Wie bei den Schafen und Ziegen sind auch hier die Tiere in der Beilage „Tierliste“ entsprechend im Jahresdurchschnitt anzupassen.
Rinder
Der Abgang von Rindern vom Betrieb (z. B. wegen Schlachtung, Verkauf etc.) muss aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht gesondert bei dieser Maßnahme gemeldet werden. Die Rinder werden automatisch anteilsmäßig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Eine gesonderte Meldepflicht an die AMA besteht, wenn die Weidehaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Rinderkategorie im Förderjahr nicht einhaltbar ist und diese weiterhin am Betrieb verbleiben. In diesem Fall hat die Abmeldung unmittelbar und ohrmarkenbezogen in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at zu erfolgen.
Almbewirtschaftung
Ein Abgang von beantragten Tieren ist bei Rindern innerhalb von 14 Tagen und bei allen anderen Tieren innerhalb von sieben Tagen zu melden. Die Meldefristen beginnen bei allen Tierkategorien ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.
Bei Schafen und Ziegen, die auf eine Alm aufgetrieben werden und gleichzeitig an der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ oder der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen, löst eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb (aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) automatisch auch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Auftriebsliste der betroffenen Alm aus. Daher ist in diesem Fall keine separate Abtriebsmeldung erforderlich.
Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
Im Antragsjahr 2026 wurde die verpflichtende Haltedauer der Tiere aufgrund der Trockenheit und damit verbundenen mangelhaften Raufutterversorgung verkürzt. Dementsprechend müssen alle prämienfähigen Tiere zumindest von 1. April bis 31. August 2026 am Betrieb gehalten werden. Das heißt, die Prämie für die betroffenen Tiere wird auch dann gewährt, wenn der Abgang bereits ab 1. September erfolgt.
Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine
Kann die Haltedauer bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen auf Grund eines Abgangs während der Haltedauer infolge Verkaufs, Verendung oder Schlachtung nicht erfüllt werden, muss dies der AMA gemeldet werden.
Jeder Abgang von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen während der vorgeschriebenen Haltedauer ist binnen sieben Tagen online an die AMA zu melden. Die Abgangsmeldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ unter www.eama.at vorzunehmen. Die betroffenen Tiere sind in der Beilage „Tierliste“ ebenfalls entsprechend dem Jahresdurchschnitt anzupassen. Bei Auftrieb auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide darf keine Abgangsmeldung am Heimbetrieb durchgeführt werden.
Im Antragsjahr 2026 ist die Meldung von Nachbesetzungen mit Ersatztieren nach dem 31. August nicht mehr erforderlich.
Die Weitergabe von Tieren zum Zuchteinsatz ist weiterhin zu melden. Dies ist nur zulässig
• bei Aufenthalt auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal sechs Monate sowie
• bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate.
Vor der Weitergabe von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist eine Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA notwendig. Die Meldung muss online über www.eama.at unter dem Reiter „Eingaben“, im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular ausgefüllt und abgesendet werden.
Nicht meldepflichtig ist die vorübergehende Abwesenheit von gefährdeten Nutztieren im Ausmaß von maximal zehn Tagen (z. B. Zuchtstation, Tierschau, Reitveranstaltung). Diese kurzzeitige Abwesenheit ist jedoch beim antragstellenden Betrieb formlos zu dokumentieren und im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch Unterlagen zu belegen.
Rinder
Bei Rindern entfallen bei der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht nur die einzeltierbezogene Beantragung, sondern auch sämtliche erforderliche Meldepflichten (Abgang und Nachbesetzung sowie Weitergabe zwecks Zuchteinsatz). Diese werden automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen. Abgänge und die dazugehörigen Ersatztiere können allerdings aus technischen Gründen erst nach circa drei Monaten im Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ online angezeigt werden.
Tierwohl – Stallhaltung Rinder
Der Abgang von Rindern vom Betrieb (z. B. wegen Schlachtung, Verkauf etc.) muss aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht gesondert bei dieser Maßnahme erfasst werden. Die betroffenen Rinder werden automatisch anteilsmäßig (bezogen auf das Kalenderjahr) bei der Prämienberechnung berücksichtigt.
Eine gesonderte Meldepflicht an die AMA besteht, wenn die Stallhaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Rinderkategorie im Förderjahr (Verpflichtungsdauer vom 1. Jänner bis 31. Dezember) nicht einhaltbar ist und die Rinder weiterhin am Betrieb bleiben. Die Abmeldung hat umgehend zu erfolgen und ist in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at einzutragen. Denkbare Anlässe sind z. B. bauliche oder flächentechnische Gegebenheiten (wenn dadurch die erforderlichen nutzbaren Mindestmaße im bestehenden Stall nicht mehr erreicht werden), der Wechsel auf Vollspaltensystem, eine länger als zehn Tage andauernde Separierung aufgrund Krankheit eines Tieres oder vorübergehende Anbindehaltung. Diese Tiere können im jeweiligen Förderjahr in der Maßnahme „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ nicht prämienfähig berücksichtigt werden.
Tierwohl – Schweinehaltung
Ändert sich die Anzahl der beantragten Tiere der jeweiligen Kategorie wegen Verkauf, Verendung oder Schlachtung, so muss der Jahresdurchschnitt in der Tierliste mittels Korrektur online auf www.eama.at entsprechend angepasst werden. Bei dieser Anpassung in der Tierliste sind nachvollziehbare Nachweise hochzuladen.
Die Nachweise sollten jedenfalls Verkaufsdatum, Anzahl und Verkaufsgewicht der Schweine beinhalten.
Des Weiteren besteht eine gesonderte Meldepflicht an die AMA, wenn die Stall- oder Freilandhaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Schweinekategorie im Förderjahr (Verpflichtungsdauer vom 1. Jänner bis 31. Dezember) nicht einhaltbar ist. Die Abmeldung hat umgehend zu erfolgen. Die Stückanzahl im Jahresdurchschnitt von jenen Tieren, mit denen nicht an der jeweiligen Schweinekategorie teilgenommen werden kann und daher abgemeldet werden müssen, ist in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at einzutragen. Für die betroffenen Tiere erfolgt keine Prämiengewährung.
Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)
Alle Personen, die Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Schweine halten, sind verpflichtet, die Tiere an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu melden. Das VIS wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt.
Die tierhaltenden Personen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tierinformationen verantwortlich, die an die AMA und an das VIS gemeldet werden. Gemäß den Festlegungen der Europäischen Kommission muss ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten erfolgen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben bei Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen plausibilisieren und nachprüfen. Es ist daher bei diesen Tierarten auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten.
Informationen über die im VIS durchzuführenden Tiermeldungen können unter unter https://vis.statistik.at/kontakt abgerufen werden.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderverpflichtungen der ÖPUL-Maßnahmen sind in den Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter zu finden. (Schluss)
Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.
Tierwohl – Weide
Weibliche Schafe und Ziegen
Ein Abgang von beantragten Schafen und Ziegen aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung ist innerhalb von sieben Tagen online auf www.eama.at zu melden. Die Meldefrist beginnt ab dem Tag des Abgangs vom Betrieb. Abgegangene Tiere werden anteilsmäßig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Bis zum Abgang müssen sie jedoch gemeinsam mit den anderen Tieren der Kategorie geweidet worden sein und die Kategorie muss die Mindestweidetage von 120 bzw. 150 Weidetagen (bei Beantragung des optionalen Zuschlags) erfüllen. Neben der Abmeldung in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ ist gegebenenfalls der Jahresdurchschnitt in der Beilage „Tierliste“ zu erfassen oder entsprechend anzupassen.
Der vorübergehende Aufenthalt von Schafen und Ziegen auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Betrieb dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. Dieser Umstand ist daher nur im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Equiden und Neuweltkamele
Verlassen Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Neuweltkamele (Lamas, Alpakas…) vorzeitig den Betrieb und erreichen dadurch nicht die Mindestweidedauer von 120 bzw. 150 Weidetagen (bei Beantragung des optionalen Zuschlags), ist die Anzahl der ursprünglich beantragten Tiere in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ entsprechend zu reduzieren. Wie bei den Schafen und Ziegen sind auch hier die Tiere in der Beilage „Tierliste“ entsprechend im Jahresdurchschnitt anzupassen.
Rinder
Der Abgang von Rindern vom Betrieb (z. B. wegen Schlachtung, Verkauf etc.) muss aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht gesondert bei dieser Maßnahme gemeldet werden. Die Rinder werden automatisch anteilsmäßig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Eine gesonderte Meldepflicht an die AMA besteht, wenn die Weidehaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Rinderkategorie im Förderjahr nicht einhaltbar ist und diese weiterhin am Betrieb verbleiben. In diesem Fall hat die Abmeldung unmittelbar und ohrmarkenbezogen in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at zu erfolgen.
Almbewirtschaftung
Ein Abgang von beantragten Tieren ist bei Rindern innerhalb von 14 Tagen und bei allen anderen Tieren innerhalb von sieben Tagen zu melden. Die Meldefristen beginnen bei allen Tierkategorien ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.
Bei Schafen und Ziegen, die auf eine Alm aufgetrieben werden und gleichzeitig an der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ oder der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen, löst eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb (aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) automatisch auch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Auftriebsliste der betroffenen Alm aus. Daher ist in diesem Fall keine separate Abtriebsmeldung erforderlich.
Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
Im Antragsjahr 2026 wurde die verpflichtende Haltedauer der Tiere aufgrund der Trockenheit und damit verbundenen mangelhaften Raufutterversorgung verkürzt. Dementsprechend müssen alle prämienfähigen Tiere zumindest von 1. April bis 31. August 2026 am Betrieb gehalten werden. Das heißt, die Prämie für die betroffenen Tiere wird auch dann gewährt, wenn der Abgang bereits ab 1. September erfolgt.
Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine
Kann die Haltedauer bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen auf Grund eines Abgangs während der Haltedauer infolge Verkaufs, Verendung oder Schlachtung nicht erfüllt werden, muss dies der AMA gemeldet werden.
Jeder Abgang von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen während der vorgeschriebenen Haltedauer ist binnen sieben Tagen online an die AMA zu melden. Die Abgangsmeldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ unter www.eama.at vorzunehmen. Die betroffenen Tiere sind in der Beilage „Tierliste“ ebenfalls entsprechend dem Jahresdurchschnitt anzupassen. Bei Auftrieb auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide darf keine Abgangsmeldung am Heimbetrieb durchgeführt werden.
Im Antragsjahr 2026 ist die Meldung von Nachbesetzungen mit Ersatztieren nach dem 31. August nicht mehr erforderlich.
Die Weitergabe von Tieren zum Zuchteinsatz ist weiterhin zu melden. Dies ist nur zulässig
• bei Aufenthalt auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal sechs Monate sowie
• bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate.
Vor der Weitergabe von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist eine Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA notwendig. Die Meldung muss online über www.eama.at unter dem Reiter „Eingaben“, im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular ausgefüllt und abgesendet werden.
Nicht meldepflichtig ist die vorübergehende Abwesenheit von gefährdeten Nutztieren im Ausmaß von maximal zehn Tagen (z. B. Zuchtstation, Tierschau, Reitveranstaltung). Diese kurzzeitige Abwesenheit ist jedoch beim antragstellenden Betrieb formlos zu dokumentieren und im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch Unterlagen zu belegen.
Rinder
Bei Rindern entfallen bei der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht nur die einzeltierbezogene Beantragung, sondern auch sämtliche erforderliche Meldepflichten (Abgang und Nachbesetzung sowie Weitergabe zwecks Zuchteinsatz). Diese werden automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen. Abgänge und die dazugehörigen Ersatztiere können allerdings aus technischen Gründen erst nach circa drei Monaten im Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ online angezeigt werden.
Tierwohl – Stallhaltung Rinder
Der Abgang von Rindern vom Betrieb (z. B. wegen Schlachtung, Verkauf etc.) muss aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht gesondert bei dieser Maßnahme erfasst werden. Die betroffenen Rinder werden automatisch anteilsmäßig (bezogen auf das Kalenderjahr) bei der Prämienberechnung berücksichtigt.
Eine gesonderte Meldepflicht an die AMA besteht, wenn die Stallhaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Rinderkategorie im Förderjahr (Verpflichtungsdauer vom 1. Jänner bis 31. Dezember) nicht einhaltbar ist und die Rinder weiterhin am Betrieb bleiben. Die Abmeldung hat umgehend zu erfolgen und ist in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at einzutragen. Denkbare Anlässe sind z. B. bauliche oder flächentechnische Gegebenheiten (wenn dadurch die erforderlichen nutzbaren Mindestmaße im bestehenden Stall nicht mehr erreicht werden), der Wechsel auf Vollspaltensystem, eine länger als zehn Tage andauernde Separierung aufgrund Krankheit eines Tieres oder vorübergehende Anbindehaltung. Diese Tiere können im jeweiligen Förderjahr in der Maßnahme „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ nicht prämienfähig berücksichtigt werden.
Tierwohl – Schweinehaltung
Ändert sich die Anzahl der beantragten Tiere der jeweiligen Kategorie wegen Verkauf, Verendung oder Schlachtung, so muss der Jahresdurchschnitt in der Tierliste mittels Korrektur online auf www.eama.at entsprechend angepasst werden. Bei dieser Anpassung in der Tierliste sind nachvollziehbare Nachweise hochzuladen.
Die Nachweise sollten jedenfalls Verkaufsdatum, Anzahl und Verkaufsgewicht der Schweine beinhalten.
Des Weiteren besteht eine gesonderte Meldepflicht an die AMA, wenn die Stall- oder Freilandhaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Schweinekategorie im Förderjahr (Verpflichtungsdauer vom 1. Jänner bis 31. Dezember) nicht einhaltbar ist. Die Abmeldung hat umgehend zu erfolgen. Die Stückanzahl im Jahresdurchschnitt von jenen Tieren, mit denen nicht an der jeweiligen Schweinekategorie teilgenommen werden kann und daher abgemeldet werden müssen, ist in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at einzutragen. Für die betroffenen Tiere erfolgt keine Prämiengewährung.
Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)
Alle Personen, die Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Schweine halten, sind verpflichtet, die Tiere an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu melden. Das VIS wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt.
Die tierhaltenden Personen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tierinformationen verantwortlich, die an die AMA und an das VIS gemeldet werden. Gemäß den Festlegungen der Europäischen Kommission muss ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten erfolgen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben bei Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen plausibilisieren und nachprüfen. Es ist daher bei diesen Tierarten auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten.
Informationen über die im VIS durchzuführenden Tiermeldungen können unter unter https://vis.statistik.at/kontakt abgerufen werden.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderverpflichtungen der ÖPUL-Maßnahmen sind in den Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter zu finden. (Schluss)
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