LK Tirol: Berner Konvention stimmt für Senkung des Schutzstatus
Hechenberger: Bewusstseinsbildung hat sich ausgezahlt
38 der 50 Vertragsstaaten der Berner Konvention haben dem Vorschlag zugestimmt, den Schutzstatus des Wolfs von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabzustufen. Damit tragen sie der massiv steigenden Populationszahl Rechnung. „Wir haben seit Jahren intensiv auf die Situation der Land- und Almwirtschaft in Zusammenhang mit der Wiederansiedelung des Großraubtieres Wolf hingewiesen. Diese Hartnäckigkeit hat sich ausgezahlt und die heutige Abstimmung ist ein Ergebnis dieser Bewusstseinsbildung“, zeigt sich Landwirtschaftskammer Tirol-Präsident Josef Hechenberger zufrieden.
Im heutigen Treffen des Standing Comittee der Berner Konvention wurde die Herabstufung des Wolfes mit überwiegender Mehrheit angenommen. Für LK-Präsident Josef Hechenberger ist das eine weitere richtungsweisende Entscheidung hin zur leichteren Regulierung: „Die heutige Entscheidung stärkt den ländlichen Regionen den Rücken. Sie trägt der geänderten Realität Rechnung, denn das Großraubtier Wolf ist nicht mehr vom Aussterben bedroht - im Gegenteil. Diese Abstimmung ist wesentlich für eine gute Zukunft der Regionen, besonders jener im Berggebiet.“
Im Sinne der Berner Konvention würde der Wolf nach Ablauf einer dreimonatigen Frist bejagbar werden, sofern keine Einwände von mindestens einem Drittel der Mitgliedsstaaten einlangen. (Schluss)
Im heutigen Treffen des Standing Comittee der Berner Konvention wurde die Herabstufung des Wolfes mit überwiegender Mehrheit angenommen. Für LK-Präsident Josef Hechenberger ist das eine weitere richtungsweisende Entscheidung hin zur leichteren Regulierung: „Die heutige Entscheidung stärkt den ländlichen Regionen den Rücken. Sie trägt der geänderten Realität Rechnung, denn das Großraubtier Wolf ist nicht mehr vom Aussterben bedroht - im Gegenteil. Diese Abstimmung ist wesentlich für eine gute Zukunft der Regionen, besonders jener im Berggebiet.“
Im Sinne der Berner Konvention würde der Wolf nach Ablauf einer dreimonatigen Frist bejagbar werden, sofern keine Einwände von mindestens einem Drittel der Mitgliedsstaaten einlangen. (Schluss)
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