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Wien, 22. Juli 2026 (aiz.info)

ÖPUL-Terminüberblick zu "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau"

Späteste Anlagezeitpunkte beachten - die Antragsfrist für die Varianten 1, 2 und 3 endet am 31. August

Für eine gültige Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ muss der Betrieb mindestens 1,50 ha Ackerfläche gemäß Mehrfachantrag 2026 bewirtschaften. Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktive Anlage einer Hauptfrucht folgt. Ausfall aus vorhergehenden Kulturen sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50 % Getreide oder Mais gelten nicht als Zwischenfrüchte (ausgenommen Grünschnittroggen bei Variante 6).

Insgesamt sind sieben verschiedene Begrünungsvarianten auswählbar, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden.

Die 7 Begrünungsvarianten im Überblick

 Variante 1: Die Anlage muss bis spätestens 10. August erfolgen. Der Begrünungszeitraum endet frühestens nach 70 Kalendertagen, jedoch nicht vor dem 15. September. Anzusäen sind mindestens 5 insektenblütige Mischungspartner aus mindestens 2 Pflanzenfamilien. Es gilt ein Befahrungsverbot bis einschließlich 14. September (ausgenommen das Überqueren zur Bewirtschaftung von Nachbarflächen) sowie der verpflichtende Anbau einer Hauptkultur im Herbst.

 Variante 2: Die Ansaat hat bis spätestens 5. August zu erfolgen, das Ende des Begrünungszeitraums ist der 15. Februar. Es sind mindestens 7 Mischungspartner aus mindestens 3 Pflanzenfamilien erforderlich.

 Variante 3: Spätester Anlagetermin ist der 20. August, der Begrünungszeitraum endet am 15. November. Gefordert werden mindestens 3 Mischungspartner aus mindestens 2 Pflanzenfamilien.

 Variante 4: Die Anlage muss bis spätestens 31. August durchgeführt werden und läuft bis zum 15. Februar. Es müssen mindestens 3 Mischungspartner aus mindestens 2 Pflanzenfamilien eingesät werden.

 Variante 5: Die Ansaat ist bis spätestens 20. September möglich, der Begrünungszeitraum endet am 1. März. Es sind mindestens 3 Mischungspartner aus mindestens 2 Pflanzenfamilien auszuwählen.

 Variante 6: Spätester Anlagetermin ist der 15. Oktober, die Begrünung endet am 21. März. Anzubauen sind winterharte Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen – konkret Grünschnittroggen, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inklusive Perko).

 Variante 7: Die Ansaat von Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps muss bis spätestens 15. September erfolgen und endet am 31. Januar. Es sind mindestens 3 Mischungspartner aus mindestens 2 Pflanzenfamilien erforderlich. Zudem gilt ein Verbot von Herbizideinsätzen nach dem Vierblattstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraums.

Weiters dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ausgebracht werden. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums der jeweiligen Variante.

Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten (ausgenommen bei Variante 7) ist außerdem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (z. B. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums.

Antragsfristen im Mehrfachantrag 2026

Für die Beantragung der Begrünungsvarianten im Mehrfachantrag 2026 gelten zwei unterschiedliche Stichtage:

 Für die Varianten 1, 2 und 3 endet die Antragsfrist am 31. August 2026.

 Für die Varianten 4, 5, 6 und 7 läuft die Frist zur Beantragung bis spätestens 30. September 2026.Achtung bei Vorbeantragungen!

Nach den Fristen sind nur mehr Abmeldungen oder Verringerungen von Begrünungsvarianten möglich. Wurden Begrünungsvarianten bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Mehrfachantrag 2026 beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, so müssen sie im Antrag korrigiert oder gelöscht werden. Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten Begrünungsschlag die Bedingungen (zeitgerechte Anlage etc.) nicht erfüllt werden können. Kann z. B. eine beantragte Begrünungsvariante 2 nicht fristgerecht bis spätestens am 5. August 2026 angelegt werden, hat bis zum spätesten Anlagetermin die Streichung oder Änderung der beantragten Variante 2 mittels Korrektur zum Mehrfachantrag 2026 selbsttätig durch den Betrieb oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer zu erfolgen.

Auf die Anlage einer flächendeckenden Begrünung ist zu achten

Eine flächendeckende Begrünung ist durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatstärke, Saatzeitpunkt, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen) sicherzustellen. Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung, kein Drusch) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann. Eine Pflege (z. B. Häckseln und Walzen ohne Bodeneingriff) ist bei den Varianten 2 bis 6 erst nach dem 31. Oktober erlaubt. In diesem Fall muss die Begrünung ebenfalls weiterwachsen können, es sei denn, sie ist bereits abgefrostet.

Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sind im gleichnamigen Informationsblatt unter  www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter zu finden. (Schluss)
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