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Wien, 15. Mai 2026 (aiz.info)

Leitlinien im Umgang mit Großraubtieren beschlossen

Rechtssicherheit für Almauftrieb

Die Rückkehr des Wolfs in Österreich sowie zunehmende Rissereignisse in der Alm- und Weidewirtschaft führten zunehmend zu Unsicherheiten bei Tierhaltern und Behörden. Dabei ging es insbesondere um die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen tierschutzrechtlich erforderlich und zumutbar sind. 

Vor diesem Hintergrund beauftragte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) Univ.-Prof. Roland Norer mit einem Gutachten zum Thema „Almwirtschaft und Großraubtiere“. Das nun vorliegende Gutachten präzisiert die tierschutzrechtlichen Pflichten von Tierhaltern und Behörden. Es stellt klar, dass Tiere auch dann aufgetrieben werden dürfen, wenn Wölfe präsent sind und Herdenschutz nicht möglich ist. 

Der Vollzugsbeirat – ein beratendes Gremium im BMASGPK für den Vollzug des Tierschutzgesetzes – hat nun einheitlich geltende Leitlinien und Handlungsvorgaben für die Tierhalter und für die Bezirksverwaltungsbehörden beschlossen. 

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Unsere Ziele sind Rechtssicherheit für unsere Bäuerinnen und Bauern und Behörden sowie ein praxisnaher und verhältnismäßiger Umgang mit dem Thema Herdenschutz. Beide Ziele werden mit den neuen Leitlinien und Handlungsvorgaben umgesetzt. Wolfspräsenz alleine ist kein Grund, unsere Almen nicht mehr zu bewirtschaften, das bestätigt nun auch das Gutachten von Professor Norer. Zudem sind Schutzmaßnahmen nur dann notwendig, wenn ein Schadwolf durch die Behörde festgestellt wurde und diese technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar sind. Ein vorzeitiger Almabtrieb ist nur die allerletzte Option ist. Der Schutz und Erhalt der Almwirtschaft liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit und bringt großen Mehrwert für die Regionen.“

Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig: „Die Alm ist für unsere Nutztiere das Beste, was wir ihnen bieten können – Bewegungsfreiheit, frische Luft, natürliches Sozialverhalten. Genau deshalb wollen wir diese einzigartige Form der Tierhaltung schützen und gleichzeitig sicherstellen, dass Tiere keinen unnötigen Gefahren ausgesetzt sind. Mit diesen Leitlinien schaffen wir Rechtssicherheit: für Bäuerinnen und Bauern und für die Behörden.“

Zentrale Erkenntnisse aus dem Rechtsgutachten

Schutzmaßnahmen sind dann notwendig, wenn Problem- oder Schadwölfe von der Behörde bestätigt wurden und ein enger zeitlicher sowie räumlicher Zusammenhang zu den gealpten Tieren besteht. 
Dabei gilt, diese Maßnahmen müssen geeignet, notwendig und zumutbar sein. Dies ist in Zonen, die bereits von Behörden als nicht schützbar eingestuft wurden, meist nicht der Fall.

In Gefahrensituationen hat die Jagdbehörde die Entnahme von Problemtieren anzuordnen und dabei den Schutz unauffälliger Tiere zu beachten.

Die Tierschutzbehörde hat das öffentliche Interesse am Erhalt der Almwirtschaft (Biodiversität, Landschaftspflege, Schutz vor Naturgefahren) mit dem Tierwohl und den Interessen der Tierhalter abzuwägen.

Ein vorzeitiger Almabtrieb stellt die letzte Konsequenz dar. (Schluss)
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