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Bregenz, 24. Juli 2026 (aiz.info)

Land Vorarlberg präsentiert Bibermanagementverordnung

Neue Verordnung soll rasches und rechtssicheres Handeln vor Ort ermöglichen

Die Vorarlberger Landesregierung hat heute die neue Bibermanagementverordnung (BMVO) vorgestellt. Damit schafft das Land Vorarlberg erstmals eine umfassende und praxistaugliche gesetzliche Grundlage für den Umgang mit dem Europäischen Biber, heißt es. Ziel ist es, Konflikte im Zusammenleben von Mensch und Biber zu reduzieren. Dafür wurde zusätzlich zur Verordnung der landesweite Leitfaden „Bibermanagement in Vorarlberg“ erstellt, der Betroffenen – von Privatpersonen über Gemeinden bis zu Betrieben – eine wichtige Orientierung und Handlungssicherheit bietet.

Landesrat Christian Gantner und Bürgermeister Gerd Hölzl (Koblach) gaben einen Einblick in die Inhalte der neuen Verordnung. Landesrat Gantner betonte: „Nichts ist frustrierender, als ein Problem zu haben, es aufzuzeigen und dann zu hören: ‚Da können wir nichts machen‘. Genau das haben wir mit der neuen Bibermanagementverordnung und dem Leitfaden geändert. Wir geben den Betroffenen ein konkretes und rechtssicheres Werkzeug in die Hand. Damit können Konflikte rascher und praktikabel gelöst werden – mit Augenmaß, im Sinne des Artenschutzes und zum Schutz unseres Lebens- und Siedlungsraums.“

Die Verordnung ist eine Antwort auf zahlreiche Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie auf konkrete Erfahrungen und Forderungen aus der Praxis. Sie ist das Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit zwischen Politik, Expertinnen und Experten der Abteilungen des Landes, betroffenen Gemeinden und Bauhöfen sowie weiteren Akteurinnen und Akteuren. Damit wird erstmals eine klare und rechtssichere Grundlage für den Umgang mit dem Europäischen Biber (Castor fiber) geschaffen. Die Verordnung geht am kommenden Montag, 27. Juli 2026, für sechs Wochen in die Begutachtung und soll künftig eine verlässliche Orientierung für Bürgerinnen und Bürger, Betriebe, Bauhöfe, Gemeinden und Land bieten.

Entwicklung der Biberpopulation in Vorarlberg

Der Europäische Biber galt in Vorarlberg rund 350 Jahre lang als ausgestorben. Seit 2006 ist seine Rückkehr nach Vorarlberg dokumentiert. Die Population hat sich seither dynamisch entwickelt – aktuell leben rund 400 Biber im Land, Tendenz steigend. Die Tiere haben sich insbesondere im Rheintal, Leiblachtal und Teilen des Bregenzerwalds ausgebreitet, auch im Walgau liegen erste Nachweise vor.

Durch seine Aktivitäten wie Dammbau und das Fällen von Bäumen fördert der Biber eine hohe Artenvielfalt und schafft und gestaltet Gewässerlebensräume. Zu den Ökosystemleistungen gehören die Verbesserung der Wasserqualität, Wasserretention durch Aufstauen und die Schaffung von Lebensräumen für viele andere Arten. Mit der zunehmenden Ausbreitung und positiven Bestandsentwicklung gehen jedoch auch vermehrt Konflikte zwischen menschlichen Nutzungsinteressen und Biberaktivitäten (Dammbau, Grabaktivitäten, Nagen und Fällen von Gehölzen sowie Fressen von Feldfrüchten oder Gartenpflanzen) einher.

Typische Schäden sind Überflutungen und Vernässungen land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Beeinträchtigungen von Hochwasserschutz- und wasserbaulichen Anlagen, Fraßschäden an Gehölzen und Kulturen sowie instabile Uferböschungen. Biberdämme können zudem an regulierten Gewässern – insbesondere während der Niederwasserperiode – die Wanderung der Fische behindern und die Funktion von Fischaufstiegshilfen einschränken. Für Land- und Forstwirtschaft, Siedlungsraum und Infrastruktur entstehen durch die Aktivitäten der Biber teils erhebliche wirtschaftliche und betriebliche Belastungen.

Um Konflikte möglichst gering zu halten und gleichzeitig den Schutz des Bibers zu gewährleisten, wurde in Vorarlberg bereits 2002 ein Bibermanagement eingerichtet. Konfliktfälle mussten bisher einzeln bewilligt und gelöst werden. Das führte zu Unsicherheiten, langen Verfahren und hohem Verwaltungsaufwand. Nach zahlreichen Rückmeldungen und Forderungen aus der Praxis kommt die neue Verordnung nun der Forderung nach einer zentralen Regelung nach und schafft einen landesweit einheitlichen und transparenten Rahmen. Sie stellt sicher, dass Maßnahmen nicht willkürlich, sondern nach klaren Kriterien und unter Wahrung des Artenschutzes gesetzt werden.

„Wir wollen ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben von Menschen und Bibern ermöglichen. Dafür müssen wir dort Lösungen anbieten, wo der Biber derzeit zu Problemen führt. Akzeptanz entsteht nur, wenn die Sorgen der Betroffenen und die entstandenen Schäden ernst genommen werden und in Konfliktfällen konkrete Handlungsmöglichkeiten bestehen. Um alle Interessen bestmöglich zu berücksichtigen, braucht es einen klaren, einheitlichen und praxistauglichen Rechtsrahmen, an dem sich die Betroffenen orientieren können. Die neue Verordnung und der begleitende Leitfaden setzen genau hier an“, so Gantner.

Ziel und Inhalte der Verordnung

Die Verordnung regelt den Umgang mit dem Biber im gesamten Landesgebiet. Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Verhütung ernster Schäden unter Berücksichtigung des günstigen Erhaltungszustands der Population des Europäischen Biber. Die Verordnung verfolgt keinen allgemeinen Regulierungszweck, sondern schafft einen rechtlichen Rahmen für bestimmte, fachlich begründete Maßnahmen in Konfliktfällen.

Die Herausforderungen im Umgang mit dem Biber in der Kulturlandschaft sowie im Ausgleich zwischen den Ansprüchen von Mensch und Tier sollen durch ein umfassendes Bibermanagement bewältigt werden. Dieses reicht von der fachkundigen Beratung im Umgang mit dem Biber über die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen und notwendigen Eingriffen bis zum Monitoring von Bestand und Verbreitung des Bibers.

1. Öffentlichkeitsarbeit und Präventionsmaßnahmen

Öffentlichkeitsarbeit und Beratung stellen die Basis im Bibermanagement dar, um Konflikte zu vermeiden, Verständnis für die gegenseitige Situation zu schaffen und Lösungswege zu finden. Beim Bibermanagement wird stufenweise vorgegangen. Präventionsmaßnahmen, z. B. Schutz durch Zäune oder Gitter, sollen gezielt Konflikte und Schäden durch Biberaktivitäten vermeiden oder vermindern. Sie werden vorrangig umgesetzt, bevor weitere Managementmaßnahmen, z. B. Eingriffe in Biberdämme, erfolgen. In Einzelfällen, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen, ist das Fangen bzw. Töten von Bibern unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Bei fachgerechter Umsetzung sind u. a. folgende Präventionsmaßnahmen von allen Betroffenen, vorbehaltlich allfälliger Bewilligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften, eigenständig und ganzjährig zulässig:

Schutz von Gehölzen durch Verbissschutz oder Zäune
Schutz vor Verklausungen von Durchlässen durch Rechen und Vergittern von Wasserdurchlässen
Verfüllen von Einbrüchen
Sicherung von Ufern und Böschungen
Regulierung von Dämmen unter bestimmten Bedingungen
Lenkung des Bibers beim Dammbau
Entfernung von Nebendämmen nach fachlicher Beurteilung
Das Entfernen von Nebendämmen, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen, darf jedoch erst nach naturschutzfachlicher Beurteilung durch eine sachkundige Person des Landes oder eine vom Land beauftragte sachkundige Person präventiv ganzjährig erfolgen.

Der Leitfaden „Bibermanagement in Vorarlberg“ dient den Betroffenen hierbei als wichtige Orientierungshilfe, welche Präventionsmaßnahmen sie selbst setzen dürfen und was dabei zu beachten ist. Neben Informationen über die Biologie, Verbreitung und Bedeutung des Bibers sowie über die rechtlichen Rahmenbedingungen in Vorarlberg beinhaltet der Leitfaden Hilfestellungen sowie passende Präventions- und Lösungsmöglichkeiten, um Schäden durch den Biber zu vermeiden bzw. zu verringern. 

„Wenn ein Biberdamm ein Gewässer aufstaut, Flächen überflutet oder Schäden im Siedlungsgebiet drohen, wenden sich die Menschen verständlicherweise zuerst an die Gemeinde. Sie erwarten zu Recht, dass die Gemeinden und die Bauhöfe rasch helfen können. Bisher war jedoch oft unklar, welche Maßnahmen zulässig sind und wer sie durchführen darf. Die neue Verordnung des Landes gibt uns die notwendige Rechtssicherheit, der neue Leitfaden die konkrete Orientierung für die Praxis. Er zeigt Gemeinden, Bauhöfen und Betroffenen, was sie selbst tun dürfen und wann fachliche Unterstützung notwendig ist. Damit können wir früher reagieren, Schäden möglichst verhindern und zugleich wieder mehr Akzeptanz für den Biber schaffen“, so Bürgermeister Gerd Hölzl.

In besonders geschützten Natura-2000-Gebieten sind ausschließlich Präventionsmaßnahmen zulässig, die nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden dürfen. Der Biber ist in Vorarlberg in den sechs Europaschutzgebieten „Rheindelta“, „Mehrerauer Seeufer-Bregenzerachmündung“, „Bregenzerachschlucht“, „Bangs-Matschels“, „Leiblach“ und „Soren, Gleggen-Köblern, Schweizer Ried und Birken-Schwarzes Zeug“ als Schutzgut angeführt.

2. Eingriffe in den Biberlebensraum

Eingriffe in den Biberlebensraum dürfen nur erfolgen, wenn Präventionsmaßnahmen nachweislich nicht möglich, zielführend oder zumutbar waren bzw. über einen repräsentativen Zeitraum hinweg erfolglos geblieben sind.

Das Entfernen von Hauptdämmen (Dämme, die in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen) ist darüber hinaus nur im Zeitraum vom 1. September bis 31. März zulässig. Dadurch wird berücksichtigt, dass Eingriffe in den Biberlebensraum außerhalb besonders sensibler Zeiträume erfolgen sollen. Zudem müssen klar definierte Gründe vorliegen: Das Entfernen ist nur dann erlaubt, wenn damit der Schutz von Tieren, Pflanzen oder Lebensräumen, die Verhütung ernster Schäden (insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern, Fischgründen, Gewässern) oder wichtige Interessen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gewährleistet werden müssen.

Besonders dringliche Gefahrenlagen (z. B. unmittelbar drohende Überflutung von Gebäuden) erlauben Eingriffe auch außerhalb der regulären Zeiträume.

3. Eingriffe in die Biberpopulation

Das Fangen und Töten von Bibern ist nur als letztes Mittel und nach vorheriger fachlicher Beurteilung zulässig, wenn Präventionsmaßnahmen und Eingriffe in den Lebensraum nicht möglich, zielführend oder zumutbar waren bzw. über einen repräsentativen Zeitraum erfolglos geblieben sind. Auch hier gilt die zeitliche Beschränkung von 1. September bis 31. März, ausgenommen sind besonders dringliche Fälle, z. B. bei unmittelbar drohender Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Überflutung.

Die Entnahme ist zahlenmäßig streng begrenzt und muss dokumentiert und gemeldet werden:

Pro Jahr (Jagdjahr vom 1. April bis 31. März) maximal 23 Biber im Land, verteilt auf die Bezirke (Bregenz und Dornbirn max. je acht, Feldkirch max. fünf, Bludenz max. zwei)
Zusätzliches Kontingent von max. neun Tieren für besonders dringliche Gefahrenlagen (Ist dieses Kontingent ausgeschöpft, kann die Landesregierung im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid weitere Entnahmen zulassen.)
Entnahme umfasst sämtliche im betroffenen Biberrevier lebende Biber, um tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und eine nachhaltige Konfliktlösung zu erreichen
Durchführung nur durch jagdnutzungsberechtigte Personen und Jagdschutzorgane des jeweiligen Jagdgebiets sowie Jagdgäste mit gültiger Jagdkarte
Nottötungen sind ausschließlich zur Vermeidung von Tierleid bei augenscheinlich kranken, verletzten oder verwaisten Bibern erlaubt, deren Überleben nicht zu erwarten ist und deren Tötung zur Beendigung nicht behebbarer Qualen unbedingt erforderlich ist. Nöttötungen werden nicht auf das Kontingent angerechnet.

Bibermanagement als Gemeinschaftsaufgabe

Das Bibermanagement in Vorarlberg liegt in der gemeinsamen Verantwortung vieler Akteurinnen und Akteure. Die Landesregierung schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen, sorgt für ein begleitendes Monitoring und stellt Fördermittel für Präventionsmaßnahmen bereit. Ein zentrales Element des Bibermanagements ist die faktenbasierte Information und Beratung: Die vom Land eingerichtete Biberberatungsstelle ist eine zentrale Anlaufstelle für Betroffene, bietet individuelle Beratung und übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit, indem sie Informationsveranstaltungen und Exkursionen anbietet und alle wesentlichen Informationen online zur Verfügung stellt.

Gemeinden, Bauhöfe, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Bewirtschaftende können Präventionsmaßnahmen eigenverantwortlich umsetzen, sofern sie die Vorgaben der Verordnung beachten. Das spart Zeit, schafft Klarheit und stärkt die Eigenverantwortung der Betroffenen. Alle gesetzten Maßnahmen müssen dokumentiert werden; teilweise besteht auch eine Meldepflicht. Für wasserrechtliche Bewilligungen sind die Bezirkshauptmannschaften zuständig.

Die Verordnung ist nach Inkrafttreten bis 31. Dezember 2028 befristet. Bis dahin sollen die Auswirkungen evaluiert und die Entwicklung der Biberpopulation regelmäßig überprüft werden. Auf Basis der gewonnenen Erfahrungen, der Monitoring-Ergebnisse und der Entwicklung der Population wird die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen dann neuerlich beurteilt.

„Die Regelungen sind nicht willkürlich, sondern ausgewogen und fachlich fundiert. Wir halten das Gleichgewicht zwischen Artenschutz und dem Schutz des Siedlungsraums“, unterstrich Gantner. „Ich danke allen, die an der Entwicklung der Verordnung und des Leitfadens beteiligt waren und künftig an der Umsetzung des Bibermanagements mitwirken. Die breite und konstruktive Zusammenarbeit war und ist entscheidend. Gemeinsam haben wir Lösungen gefunden, die für Mensch und Natur tragfähig sind“, so der Landesrat abschließend. (Schluss)
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