EuGH: Auch "gefährdeter" Wolf darf gejagt werden
Einstufung einer Art als "gefährdet" schließt laut Urteil nicht aus, dass der Erhaltungszustand als "günstig" betrachtet wird
Auch wenn der Wolf als "gefährdet" eingestuft ist, kann sein Erhaltungszustand als "günstig" gelten und er zur Jagd freigegeben werden: Das besagt ein am Donnerstag gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Wolfsjagd in Estland. Nach der Habitatrichtlinie war der Wolf streng zu schützen; bestimmte Populationen, darunter die estnische, waren ausgenommen. Seit Anfang Juni gilt der Wolf in Europa nur mehr als "geschützt" und nicht mehr als "streng geschützt".
Die estnische Umweltschutzvereinigung Eesti Suurkiskjad hatte vor den estnischen Gerichten die Festlegung des 1. Teils der Wolfsjagdquote für die Jagdsaison 2020/2021 in Estland auf 140 Exemplare angefochten. Nach Ansicht von Eesti Suurkiskjad kann der Erhaltungszustand des Wolfs in Estland nicht als "günstig" im Sinne des estnischen Naturschutzgesetzes betrachtet werden. Das estnische Oberste Gericht hat den EuGH daher um Auslegung der sogenannten Habitatrichtlinie in ihrer Fassung von 2013 ersucht.
Drei Voraussetzungen für "günstigen" Zustand
Nach der Habitatrichtlinie von 2013 ist der Wolf grundsätzlich streng zu schützen. Bestimmte Wolfspopulationen, darunter die estnische, sind davon ausgenommen. Jede Maßnahme müsse jedoch darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der Tierarten zu bewahren oder wiederherzustellen. Laut Richtlinie müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Erhaltungszustand "günstig" ist: Erstens muss anzunehmen sein, dass die betroffene Tierart ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig bilden wird. Zweitens darf das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnehmen noch in absehbarer Zeit abnehmen. Drittens muss ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein, um das Überleben der Art zu sichern.
Die Einstufung der Population einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorkommenden Tierart in die Kategorie "gefährdet" der Roten Liste gefährdeter Arten der International Union for Conservation of Nature (IUCN) (Weltnaturschutzunion) schließt laut Urteil nicht aus, dass der Erhaltungszustand dieser Art im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als "günstig" betrachtet wird. Der Mitgliedstaat kann etwa den Austausch zwischen Tieren der betreffenden Art aus seinem Land mit Tieren aus Nachbarländern berücksichtigen.
Laut den EU-Richtern ist es Sache des estnischen Obersten Gerichts, festzustellen, ob bei Berücksichtigung der Punkte des vorliegenden Urteils der Erhaltungszustand des Wolfs in Estland zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Aktionsplans für die Jagdsaison 2012-2021 als günstig betrachtet werden konnte. Zudem muss es beurteilen, ob die Verwaltungsmaßnahmen, die in der von Eesti Suurkiskjad angefochtenen Verfügung beschlossen wurden, mit der Erhaltung des Wolfs vereinbar waren, berichtet die APA.
EU-Richtlinie wurde an Berner Konvention angepasst
Seit Anfang Juni gilt der Wolf in Europa nur mehr als "geschützt" und nicht mehr als "streng geschützt": Die EU-Habitat-Richtlinie wurde offiziell geändert. Ein herabgesenkter Status soll den Staaten laut EU-Kommission mehr Flexibilität geben, die Jagd auf Wölfe zuzulassen, ohne den Schutz ganz aufzuheben. Aus der Landwirtschaft kam viel Zustimmung, Tierschützer kritisierten das Vorhaben. Die Kommission hatte im Dezember 2023 vorgeschlagen, den Schutzstatus des Wolfs abzusenken.
Die Aktualisierung passt die Habitat-Richtlinie an die aktualisierte Berner Konvention an, das internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen in Europa. Nach der Zustimmung der EU-Staaten im September 2024 brachte die EU einen Abänderungsantrag für die Konvention ein, der im Dezember angenommen wurde. Der Wolfsschutzstatus in der sogenannten Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) wurde gesenkt, um ihn der Berner Konvention anzugleichen. (Schluss)
Die estnische Umweltschutzvereinigung Eesti Suurkiskjad hatte vor den estnischen Gerichten die Festlegung des 1. Teils der Wolfsjagdquote für die Jagdsaison 2020/2021 in Estland auf 140 Exemplare angefochten. Nach Ansicht von Eesti Suurkiskjad kann der Erhaltungszustand des Wolfs in Estland nicht als "günstig" im Sinne des estnischen Naturschutzgesetzes betrachtet werden. Das estnische Oberste Gericht hat den EuGH daher um Auslegung der sogenannten Habitatrichtlinie in ihrer Fassung von 2013 ersucht.
Drei Voraussetzungen für "günstigen" Zustand
Nach der Habitatrichtlinie von 2013 ist der Wolf grundsätzlich streng zu schützen. Bestimmte Wolfspopulationen, darunter die estnische, sind davon ausgenommen. Jede Maßnahme müsse jedoch darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der Tierarten zu bewahren oder wiederherzustellen. Laut Richtlinie müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Erhaltungszustand "günstig" ist: Erstens muss anzunehmen sein, dass die betroffene Tierart ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig bilden wird. Zweitens darf das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnehmen noch in absehbarer Zeit abnehmen. Drittens muss ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein, um das Überleben der Art zu sichern.
Die Einstufung der Population einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorkommenden Tierart in die Kategorie "gefährdet" der Roten Liste gefährdeter Arten der International Union for Conservation of Nature (IUCN) (Weltnaturschutzunion) schließt laut Urteil nicht aus, dass der Erhaltungszustand dieser Art im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als "günstig" betrachtet wird. Der Mitgliedstaat kann etwa den Austausch zwischen Tieren der betreffenden Art aus seinem Land mit Tieren aus Nachbarländern berücksichtigen.
Laut den EU-Richtern ist es Sache des estnischen Obersten Gerichts, festzustellen, ob bei Berücksichtigung der Punkte des vorliegenden Urteils der Erhaltungszustand des Wolfs in Estland zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Aktionsplans für die Jagdsaison 2012-2021 als günstig betrachtet werden konnte. Zudem muss es beurteilen, ob die Verwaltungsmaßnahmen, die in der von Eesti Suurkiskjad angefochtenen Verfügung beschlossen wurden, mit der Erhaltung des Wolfs vereinbar waren, berichtet die APA.
EU-Richtlinie wurde an Berner Konvention angepasst
Seit Anfang Juni gilt der Wolf in Europa nur mehr als "geschützt" und nicht mehr als "streng geschützt": Die EU-Habitat-Richtlinie wurde offiziell geändert. Ein herabgesenkter Status soll den Staaten laut EU-Kommission mehr Flexibilität geben, die Jagd auf Wölfe zuzulassen, ohne den Schutz ganz aufzuheben. Aus der Landwirtschaft kam viel Zustimmung, Tierschützer kritisierten das Vorhaben. Die Kommission hatte im Dezember 2023 vorgeschlagen, den Schutzstatus des Wolfs abzusenken.
Die Aktualisierung passt die Habitat-Richtlinie an die aktualisierte Berner Konvention an, das internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen in Europa. Nach der Zustimmung der EU-Staaten im September 2024 brachte die EU einen Abänderungsantrag für die Konvention ein, der im Dezember angenommen wurde. Der Wolfsschutzstatus in der sogenannten Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) wurde gesenkt, um ihn der Berner Konvention anzugleichen. (Schluss)
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