ÖPUL: Mengenangaben "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger" prüfen
Auch Gülleseparation betroffen
Betriebe, die an der Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ teilnehmen, können noch bis einschließlich den 30. November 2025 mittels einer Korrektur zum Mehrfachantrag 2025 bodennah ausgebrachte oder separierte Mengen prämienfähig nachbeantragen oder ändern.
Die im Jahr 2025 im erlaubten Zeitraum bodennah ausgebrachten Mengen an Gülle, Jauche oder Biogasgülle und die im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2025 separierten Rindergüllemengen sind online unter www.eama.at in der Beilage „MFA-Angaben“ des Mehrfachantrages 2025 in Kubikmeter einzutragen. Bei der bodennahen Ausbringung ist auf die Beantragung des richtigen Verfahrens (Schleppschlauch, Schleppschuh, Injektion) zu achten. Die Beantragung muss mit den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen und gegebenenfalls vorhandenen Rechnungen übereinstimmen.
Es müssen auch die im Dezember 2025 geplanten noch zu separierenden Rindergüllemengen bis spätestens am 30. November 2025 mitbeantragt werden. Wenn das nicht abgeschätzt werden kann, wird empfohlen, diese Menge erst im Jahr 2026 zu separieren. Gülle, die ab dem Jänner 2026 separiert wird, ist im Mehrfachantrag 2026 zu beantragen.
Achtung
Die Einreichung des Mehrfachantrages 2026 ist bereits möglich. Es ist daher darauf zu achten, dass die Beantragung der bodennah ausgebrachten oder separierten Mengen im richtigen Antrag durchgeführt wird.
Wird im Förderjahr 2025 keine Menge für ein bodennahes Ausbringungsverfahren oder für die Gülleseparierung beantragt und auch nicht an der Maßnahmenkategorie „Stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen“ teilgenommen, erlischt der Vertrag für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter Maßnahmenantrag bis spätestens am 31. Dezember 2025 im Mehrfachantrag 2026 erforderlich, wenn der Betrieb im Förderjahr 2026 an der Maßnahme teilnehmen möchte.
Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ sind im entsprechenden Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden. (Schluss)
Die im Jahr 2025 im erlaubten Zeitraum bodennah ausgebrachten Mengen an Gülle, Jauche oder Biogasgülle und die im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2025 separierten Rindergüllemengen sind online unter www.eama.at in der Beilage „MFA-Angaben“ des Mehrfachantrages 2025 in Kubikmeter einzutragen. Bei der bodennahen Ausbringung ist auf die Beantragung des richtigen Verfahrens (Schleppschlauch, Schleppschuh, Injektion) zu achten. Die Beantragung muss mit den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen und gegebenenfalls vorhandenen Rechnungen übereinstimmen.
Es müssen auch die im Dezember 2025 geplanten noch zu separierenden Rindergüllemengen bis spätestens am 30. November 2025 mitbeantragt werden. Wenn das nicht abgeschätzt werden kann, wird empfohlen, diese Menge erst im Jahr 2026 zu separieren. Gülle, die ab dem Jänner 2026 separiert wird, ist im Mehrfachantrag 2026 zu beantragen.
Achtung
Die Einreichung des Mehrfachantrages 2026 ist bereits möglich. Es ist daher darauf zu achten, dass die Beantragung der bodennah ausgebrachten oder separierten Mengen im richtigen Antrag durchgeführt wird.
Wird im Förderjahr 2025 keine Menge für ein bodennahes Ausbringungsverfahren oder für die Gülleseparierung beantragt und auch nicht an der Maßnahmenkategorie „Stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen“ teilgenommen, erlischt der Vertrag für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter Maßnahmenantrag bis spätestens am 31. Dezember 2025 im Mehrfachantrag 2026 erforderlich, wenn der Betrieb im Förderjahr 2026 an der Maßnahme teilnehmen möchte.
Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ sind im entsprechenden Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden. (Schluss)
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