Terminüberblick zu der ÖPUL-Maßnahme "Zwischenfruchtanbau"
Auf die Fristen für die Anlage und die Beantragung der Begrünungsvarianten achten
Für eine gültige Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ muss der Betrieb mindestens 1,50 ha Ackerfläche gemäß Mehrfachantrag 2025 bewirtschaften. Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktive Anlage einer Hauptfrucht folgt. Ausfall aus vorhergehenden Kulturen sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50 % Getreide oder Mais gelten nicht als Zwischenfrüchte (ausgenommen Grünschnittroggen bei Variante 6).
Insgesamt sind sieben verschiedene Begrünungsvarianten auswählbar, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden.
Hinweis
Die Begrünungsvariante 1 wurde ab dem Antragsjahr 2025 flexibler gestaltet. Betriebe, welche die Begrünungsvariante 1 im Mehrfachantrag 2025 beantragt haben oder noch beantragen möchten, müssen bis spätestens am 10. August eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Begrünungen mit Variante 1 dürfen frühestens 70 Kalendertage nach der Anlage umgebrochen werden, jedoch nicht vor dem 15. September.
Darüber hinaus dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ausgebracht werden. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums der jeweiligen Variante.
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten (ausgenommen bei Variante 7) ist außerdem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (z. B. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes.
Antragsfristen
Alle Begrünungsvarianten müssen im Mehrfachantrag 2025 mittels Angabe der entsprechenden Variante je Schlag in der Feldstücksliste beantragt werden.
Begrünungsvariante Beantragung bis spätestens am
Varianten 1 bis 3 31. August 2025
Varianten 4 bis 7 30. September 2025
Achtung bei Vorbeantragungen
Nach den Fristen sind nur mehr Abmeldungen oder Verringerungen von Begrünungsvarianten möglich. Wurden Begrünungsvarianten bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Mehrfachantrag 2025 beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, so müssen sie im Antrag korrigiert oder gelöscht werden. Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten Begrünungsschlag die Bedingungen (zeitgerechte Anlage etc.) nicht erfüllt werden können. Kann z. B. eine beantragte Begrünungsvariante 2 nicht fristgerecht bis spätestens am 5. August 2025 angelegt werden, hat bis zum spätesten Anlagetermin die Streichung oder Änderung der beantragten Variante 2 mittels Korrektur zum Mehrfachantrag 2025 selbsttätig durch den Betrieb oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer zu erfolgen.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sind im gleichnamigen Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden. (Schluss)
Insgesamt sind sieben verschiedene Begrünungsvarianten auswählbar, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden.
Hinweis
Die Begrünungsvariante 1 wurde ab dem Antragsjahr 2025 flexibler gestaltet. Betriebe, welche die Begrünungsvariante 1 im Mehrfachantrag 2025 beantragt haben oder noch beantragen möchten, müssen bis spätestens am 10. August eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Begrünungen mit Variante 1 dürfen frühestens 70 Kalendertage nach der Anlage umgebrochen werden, jedoch nicht vor dem 15. September.
Darüber hinaus dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ausgebracht werden. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums der jeweiligen Variante.
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten (ausgenommen bei Variante 7) ist außerdem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (z. B. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes.
Antragsfristen
Alle Begrünungsvarianten müssen im Mehrfachantrag 2025 mittels Angabe der entsprechenden Variante je Schlag in der Feldstücksliste beantragt werden.
Begrünungsvariante Beantragung bis spätestens am
Varianten 1 bis 3 31. August 2025
Varianten 4 bis 7 30. September 2025
Achtung bei Vorbeantragungen
Nach den Fristen sind nur mehr Abmeldungen oder Verringerungen von Begrünungsvarianten möglich. Wurden Begrünungsvarianten bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Mehrfachantrag 2025 beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, so müssen sie im Antrag korrigiert oder gelöscht werden. Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten Begrünungsschlag die Bedingungen (zeitgerechte Anlage etc.) nicht erfüllt werden können. Kann z. B. eine beantragte Begrünungsvariante 2 nicht fristgerecht bis spätestens am 5. August 2025 angelegt werden, hat bis zum spätesten Anlagetermin die Streichung oder Änderung der beantragten Variante 2 mittels Korrektur zum Mehrfachantrag 2025 selbsttätig durch den Betrieb oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer zu erfolgen.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sind im gleichnamigen Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden. (Schluss)
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